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Bandi | Ulmann | Zimmermann
Marktgasse 46, 4900 Langenthal (11.8 km)Herzlich Willkommen bei Bandi Ulmann Zimmermann–Ihrem Notariats- und AdvokaturbüroIm Herzen von Langenthal
Unser Team steht Ihnen für Dienstleistungen in den BereichenNotariat und Advokatur sehr gerne zur Verfügung.
UNSERE DIENSTLEISTUNGEN
Dank unserer langjährigen Berufserfahrung bieten wir Ihnen in den unterschiedlichsten Bereichen Rechtsberatung und Unterstützung. Unser Anspruch ist es, Sie in rechtlichen Belangen umfassend und ganzheitlich zu beraten und zu betreuen.
NOTARIAT
Vorbereitung und Vollzug von öffentlichen Urkunden, beispielsweise
Grundstückkaufverträgen
Grundpfandverträgen
Teilung von Grundstücken (Parzellierungen)
Stockwerkeigentumsbegründungen
Dienstbarkeitsverträgen
Ehe- und Erbverträgen
Testamenten
Vorsorgeaufträgen
Gesellschaftsgründungen
Statuten und Statutenänderungen
Kapitalherabsetzungen- und erhöhungen
Umstrukturierungen
Nachfolgeregelungen
Beglaubigungen von Unterschriften und Dokumentenund vieles mehr
Advokatur
Erbrecht und Nachlassplanung (inkl. Willensvollstreckung)
Sachenrecht (Liegenschaften)
Familienrecht (Trennungen und Scheidungen, Kindsrecht, Partnerschaftsrecht, Erwachsenenschutz)
Gesellschafts- und Firmenrecht
Vertragsrecht (Arbeitsrecht, Auftragsrecht, Kaufvertragsrecht, Schenkungsrecht, Abtretungen, Mietrecht, Pachtrecht)
Baurecht
Personenrecht, Vereinsrecht, Stiftungsrecht
Sozialversicherungsrecht
allgemeines Verwaltungsrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Strafrecht
Beratung, Vertretung und Interessenwahrung vor Gerichten, Behörden und gegenüber Dritten.
GEBÜHREN | HONORARE
NOTARIAT
Für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Höhe der Gebühren wird in der Verordnung über die Notariatsgebühren geregelt.
Für die nebenberuflichen Tätigkeiten des Notars wird ein Honorar nach Zeitaufwand geschuldet.
Auf Wunsch orientieren wir Sie gerne über die voraussichtlichen Gebühren einer Beurkundung und die damit zusammenhängenden Auslagen und Abgaben.
ADVOKATUR
Für das Anwaltshonorar ist die Vereinbarung mit dem Mandanten massgebend. Besteht keine Honorarvereinbarung, findet die Tarifordnung der Parteikostenverordnung Anwendung. Gegebenenfalls prüfen wir die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN; BSG 169.81)
Preisübersicht Notariatsdienstleistungen
Anhang 1-4 GebVN
Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811)